Einlieferung

Gerne versteigern wir Einzelstücke, Sammlungen oder auch den gesamten Nachlass.
Auch Dinge, welchen Sie möglicherweise keinen Wert beimessen, können noch einen Wert besitzen.

Über unsere seit Jahrzehnten gepflegte Adresskartei und überregionale Werbung erreichen unsere Auktionen viele Sammler und professionelle Käufer.

Das garantiert Ihnen einen Verkauf zu marktgerechten Preisen.

Wir bieten Ihnen faire Konditionen, Transparenz und zügige Auszahlung.

Sie können Ihre Objekte zu unseren Öffnungszeiten, 
nur nach telefonischer Absprache unter der Telefonnummer 0421 / 38 55 35
vorstellen.
Unsere Spezialisten begutachten Ihre Objekte und können Ihnen direkt mitteilen, ob eine Aufnahme in eine Auktion sinnvoll ist.

Für größere Sammlungen oder Nachlassauflösung besuchen wir Sie auch gerne Zuhause.

Mit Sachverständigen unterschiedlichster Ausrichtung bieten wir Ihnen auch vorab Bewertungen und Gutachten Ihrer Objekte an.

Bitte lesen Sie dazu unsere Einlieferungsbedingungen.


Auftrags- und Einlieferungs­bedingungen

  1. Wir versteigern öffentlich und in Ihrem Namen und für Ihre Rechnung nach Maßgabe unserer Versteigerungsbedingungen.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, darf vom Versteigerer ohne Rückfrage beim Einlieferer das angegebene Limit um 21% unterschritten werden. Bei Limit bis 50,- EUR dürfen die Artikel zu jedem Untergebot zugeschlagen werden.
  3. Für die Ausführung der Versteigerung zahlt der Auftraggeber vom Verkaufserlös eine Provision von 21% zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer an den Versteigerer. Behördliche und gesetzliche Abgaben wie Mehrwertsteuer und Folgerechtsbeiträge nach dem Urheberrechtsgesetz sind vom Auftraggeber selbstverantwortlich zu entrichten. Jeglicher Transport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
  4. Der Versteigerer ist ermächtigt, gemäß § 20 der Versteigerungsordnung bis zwei Monate nach Schluß der Versteigerung etwaige unversteigert gebliebene Gegenstände freihändig zu verkaufen. Auch kann er die Gegenstände, die in der für sie vorgesehenen Auktion nicht versteigert worden sind und über die der Einlieferer von sich aus bis 10 Werktage nach der Auktion nichts anderes bestimmt hat, mit halbiertem Limit in die nächstmögliche Versteigerung nehmen. Werden Sie dort nicht versteigert, und der Einlieferer erhebt 10 Werktage nach dieser Versteigerung von sich aus keinen Widerspruch, kann der Versteigerer die Gegenstände ohne Limit in die nächstmögliche Versteigerung nehmen. Ware ohne Limit, die nicht zugeschlagen oder im Freihandverkauf verkauft wird, kann nach 10 Werktagen nach der Auktion, wenn der Einlieferer von sich aus nichts anderes bestimmt, kostenfrei entsorgt werden. Der Auftraggeber bestätigt hiermit, verfügungsberechtigter Eigentümer der eingelieferten Sachen zu sein, oder für den Eigentümer zu handeln.
  5. Der Einlieferer haftet dem Auktionator für alle etwaigen Sach- und Rechtsmängel der eingelieferten Gegenstände und für die Richtigkeit seiner Angabe hierzu. Sollte sich herausstellen, daß das Versteigerungsgut wesentliche Mängel aufweist oder die Angaben des Auftraggebers hierzu nicht zutreffen, so ist der Versteigerer berechtigt, von dem Auftrag teilweise oder gänzlich zurückzutreten. In diesem Fall steht dem Versteigerer lediglich eine Gebühr in Höhe von 5% des vereinbarten Limits zu.
  6. Bei gänzlicher oder teilweiser Zurücknahme des Auftrages vor der Auktion zahlt der Auftraggeber dem Versteigerer zur Abgeltung seiner daraus entstehenden Ansprüche eine Entschädigung von 10% zzgl. Mehrwertsteuer nach der Auktion und bei Nichtverkauf eine Entschädigung von 5% zzgl. Mehrwertsteuer, berechnet nach dem Limitpreis der zurückgenommenen Sachen. Währen der laufenden Auktion ist ein Auftrag nicht widerrufbar.
  7. Der Versteigerer ist ermächtigt, Gold- und Silbersachen gemäß Versteigerungsvorschriften unter dem Gold- und Silberwert zu verkaufen.
  8. Die Haftung des Versteigerers gegenüber dem Auftraggeber, insbesondere hinsichtlich der Aufbewahrung der eingelieferten Gegenstände, wird auf die Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
  9. Der Versteigerer ist berechtigt, dem Käufer die ersteigerten Gegenstände gegen Scheckzahlung auszuhändigen. Wird der Scheck im Einzelfall rechtzeitig vorgelegt, aber nicht eingelöst, so haftet der Versteigerer nicht auf die Erfüllung des Kaufpreisanspruches, es sei denn, daß für den Versteigerer bei Annahme des Schecks die Zahlungsunfähigkeit oder –unwilligkeit des Käufers voraussehbar war. In jedem Falle ist die Haftung des Versteigerers für das Erfüllungsinteresse des Auftraggebers durch den Limitpreis des Versteigerungsgutes begrenzt.
  10. Der Versteigerer hat den Erlös anzunehmen, aufzubewahren und innerhalb von sechs Wochen nach der Versteigerung unter Abzug seiner Forderung über Vergütungen und sonstigen Kosten sowie bare Auslagen dem Auftraggeber auszuhändigen. Die HANSA Dienstleistungs- und Vertriebs GmbH haftet dem Auftraggeber für den ihr zustehenden Erlös erst nach Aushändigung des Gegenstandes an den Käufer. Der Auftrag hat Gültigkeit bis zur vollständigen Verwertung. Der Versteigerer ist ermächtigt, die Sache innerhalb von 3 Wochen nach Schluß der Versteigerung anderweitig zu veräußern.
  11. Der Versteigerer ist berechtigt, aus wichtigem Grund den Versteigerungstermin um insgesamt bis zu drei Monaten zu verschieben.
  12. Der Versteigerer ist weiterhin berechtigt, die sich aus dem Zuschlag ergebenden Ansprüche gegen die jeweiligen Käufer in eigenem Namen auf Rechnung des Auftraggebers geltend zu machen und notfalls gerichtlich beizutreiben.
  13. Forderungen des Auftraggebers an dem Versteigerungsauftrag unterliegen bis zur Abrechnung durch den Versteigerer einem umfassenden Abtretungs- und Pfändungsverbot.
  14. Die nicht zugeschlagenen Gegenstände sind innerhalb von 3 Wochen nach Schluß der Versteigerung vom Auftraggeber abzuholen. Jede Verwahrung hiernach erfolgt auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers.