Allgemeine Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen
Für den Versteigerungsablauf gelten unsere allgemeinen Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen. Sie werden Bestandteile der zustande gekommenen Verträge. Die allgemeinen Vertrags- und Versteigerungsbedingungen sind nachfolgend abgedruckt und hängen in mehreren Räumen des Versteigerungslokales aus. Sowohl durch die Teilnahme an der Versteigerung als auch durch die Abgabe eines mündlichen, schriftlichen oder fernmündlichen Gebotes erkennen Sie die nachstehenden Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen als allein verbindlich an.
- Die Auktion erfolgt öffentlich und freiwillig im Namen und für Rechnung der Auftraggeber, die in der Auktion ungenannt bleiben, auf Kommissionsbasis. Im Eigentum des Versteigerers befindliche Gegenstände sind im Besitzverzeichnis des jeweiligen Kataloges besonders aufgeführt. Die Ziffern identifizieren den Auftraggeber. Der Versteigerer ist berechtigt, auch nach der Auktion Auskünfte über die Person des Einlieferers zu verweigern, wenn und soweit er gleichzeitig für etwaige Verbindlichkeiten des Verkäufers die selbstschuldnerische Haftung übernimmt.
- Die Gegenstände werden ohne jede Zusicherung von Eigenschaften und ohne jede Haftung für Mängel in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zur Zeit des Zuschlages befinden. Unbeschadet des Ausschlusses seiner Gewährleistung verpflichtet sich der Versteigerer, rechtzeitig vorgetragene Mängelrügen des Käufers innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht dem Auftraggeber, der den beanstandeten Gegenstand eingeliefert hat, zu übermitteln, soweit es ihm aus tatsächlichen Gründen nicht unmöglich ist, den Auftraggeber noch zu erreichen. Die Sachen sind in der Regel gebraucht. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und auf Gefahr des Interessenten geprüft werden. Expertisen können jederzeit eingesehen werden, ohne daß der Versteigerer für deren Richtigkeit die Haftung übernimmt. Darüber hinaus haben Kaufinteressenten das Recht, Expertisen über das Versteigerungsgebot auf eigene Rechnung einholen zu lassen, sofern hierdurch der Auktionstermin nicht gefährdet wird. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Listen- bzw. Katalogbeschreibungen sowie auch mündlich abgegebene Erklärungen sind keine zugesicherten Eigenschaften gem. § 459 ff. BGB. Das gilt insbesondere für jegliche Angaben über Ursprung, Zustand, Alter, Echtheit und Beschreibung, die grundsätzlich als Meinungsäußerungen und nicht als Tatsachenbehauptungen anzusehen sind. Nach erfolgtem Zuschlag können Reklamationen nicht mehr berücksichtigt werden. Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Versteigerer, seine gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen in Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Abschluß oder der Durchführung des Kaufvertrages sind - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden, die auf einem vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verhalten des Versteigerers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen. Fernmündliche Auskünfte während oder unmittelbar nach der Auktion über die Versteigerung betreffende Vorgänge - insbesondere Zuschläge und Zuschlagpreise - sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
- Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Versteigerungsstücke außerhalb der Reihenfolge zu versteigern oder zurückzuziehen. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Meistbietenden. Wenn mehrere Personen gleichzeitig dasselbe Gebot abgegeben haben, entscheidet das Los über den Zuschlag. Der Versteigerer ist befugt, den erteilten Zuschlag zurückzunehmen und die Sache neu anzubieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen wurde oder sonst Zweifel über den Zustand bestehen. Der Versteigerer kann den Zuschlag --insbesondere bei Nichterreichung des Mindestpreises - verweigern oder unter Vorbehalt der Zustimmung des Kommittenten erteilen. Regelmäßig wird um 10% gesteigert. Wird unter Vorbehalt zugeschlagen, bleibt der Bieter an sein Gebot für 2 Wochen vom Tage des Aufrufes an gebunden. Jedoch kann dieser Gegenstand innerhalb dieses Zeitraumes ohne Rückfrage an einen jeweiligen Limitbieter / Mehrbieter abgegeben werden. Für das Wirksamwerden des Vorbehaltzuschlages genügt die Absendung der schriftlichen Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Adresse.
- Der Zuschlag verpflichtet zur Annahme und Zahlung des Kaufpreises an den Versteigerer. Mit seiner Erteilung gehen Besitz und Gefahren an der versteigerten Sache unmittelbar auf den Ersteigerer über; das Eigentum erst bei vollständigem Zahlungseingang. Jeder Ersteigerer kauft in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Sofern sich der Versteigerer damit einverstanden erklärt, daß ein abgeschlossener Kaufvertrag auf einen vom Bieter ernannten Dritten erstreckt wird, bleibt dessen ungeachtet bis zur vollständigen Erfüllung dieses Kaufvertrages die Mithaftung des Bieters bestehen. Jeder Zuschlag gilt hinsichtlich der Zahlung als ein Geschäft für sich.
- Auf den Zuschlagpreis wird ein Aufgeld von 21% erhoben zzgl. Versandspesen und etwaiger Versicherungskosten sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für die Höhe des Kaufpreises ist im Zweifel das Versteigerungsprotokoll maßgebend.
- Der Kaufpreis ist fällig mit dem Zuschlag und ist in deutscher Währung (EURO) an den Versteigerer unter Angabe von Name und Adresse zu zahlen. Stundung ist nicht zulässig. Die zugeschlagenen Gegenstände sind sofort oder an den ersten 5 Werktagen nach der Auktion abzunehmen. Bei abwesenden Bietern unter Abgabe von schriftlichen Geboten gilt eine Bezahlung unter Abnahme des Versteigerungsgutes binnen 10 Tagen nach der Auktion noch als rechtzeitig. Die Auslieferung erfolgt, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist, grundsätzlich nur gegen Zahlung des Käufers in bar oder in bankbestätigtem Scheck. Schecks werden erfüllungshalber entgegengenommen; ihre Entgegennahme berührt den Eigentumsvorbehalt nicht und die Ware wird in diesem Fall erst nach Eingang des Gegenwertes ausgehändigt. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den Versteigerungsgegenstand vor vollständiger Bezahlung aller vom Käufer geschuldeten Beträge herauszugeben. Wird der erworbene Gegenstand ausnahmsweise vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises ausgehändigt - insbesondere bei Scheckzahlung - so erfolgt dies unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Eigentums des Einlieferers und zwar in der Form des verlängerten Eigentumsvorbehalts, d.h. der Vorwegabtretung sämtlicher bei Weiterveräußerung, Zerstörung oder Beschädigung der Kaufsache erworbenen Ansprüche des Käufers an den Verkäufer, die durch vollständige Zahlung des Kaufpreises auflösend bedingt ist.
- Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen wegen Überlastung des Büros einer besonderen Nachprüfung und eventueller Berichtigung. Irrtum vorbehalten.
- Kaufverträge schriftlicher Interessenten können nur berücksichtigt werden, wenn sie schriftlich erteilt sind, konkrete Angaben enthalten und spätestens einen Tag vor Versteigerungsbeginn beim Versteigerer eingehen. Die darin genannten Preise gelten als Höchstpreise für den Zuschlag, das Aufgeld zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Aufträge unbekannter Kunden können nur ausgeführt werden, wenn sie bis zum Beginn der Versteigerung im Büro vorsprechen oder eine ausreichende Sicherheit besitzen, da sonst die Ausführung ihrer Aufträge unterbleiben kann.
- Verweigert der Käufer die Abnahme oder Zahlung oder gerät er mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist die Kaufpreisforderung vom Tage des Zugangs der Verweigerung bzw. des Verzugseintritts ab mit 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu verzinsen, und zwar auch dann, wenn Schecks gegeben und angenommen worden sind. In allen Fällen kann der Versteigerer wahlweise entweder Erfüllung des Kaufpreises oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
- Verlangt der Versteigerer Erfüllung, steht ihm neben dem Kaufpreis der Verzugsschaden zu. Dazu gehören auch ein etwaiger Währungsverlust, der Zinsverlust nach Maßgabe der Ziffer 9 sowie der Kostenaufwand der Rechtsverfolgung
- Der Versteigerer kann jederzeit zum Schadensersatzanspruch übergehen. Verlangt er Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so erlischt sein Erfüllungsanspruch. Mit Zustellung des Schadensersatzverlangens beim Käufer erlöschen dessen Rechte aus dem ihm erteilten Zuschlag. Der Versteigerer ist berechtigt, das Versteigerungsgut wiederzuversteigern und bei Nichtzuschlag anschließend bestmöglich frei zu verkaufen oder auf entsprechendes Verlangen des Auftraggebers an diesen herauszugeben / zurückzugeben. Der Käufer hat auch im Falle einer Wiederversteigerung Käufer- und Verkäuferprovision des Versteigerers aus der Erstversteigerung in Höhe von 21% Aufgeld zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer des seinerzeit ihm erteilten Zuschlages zu tragen. Er hat keinen Anspruch auf einen eventuellen Mehrerlös und wird zur Wiederversteigerung nicht zugelassen. Bei Berechnung des Schadens des Auftraggebers, den der Versteigerer in dessen Rechnung im eigenen Namen geltend zu machen berechtigt ist, sind vorab abzusetzen eventuelle Transport-, Lager- und Lohnkosten für die Zuziehung von Hilfskräften, die Insertionskosten und die Wiederverkaufs-Kommissionsprovision des Versteigerers in Höhe von 21% zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Jede Lagerung erfolgt grundsätzlich für Rechnung und Gefahr des Käufers.
- Jeder Versand erfolgt ausnahmslos auf Kosten und Gefahr des Käufers. Der Versandauftrag ist schriftlich zu erteilen. Die Ware wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers versichert.
- Für den freien Verkauf gelten die oben dargestellten Bedingungen sinngemäß, wobei dem Zeitpunkt des Zuschlages dann der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht.
- Der Versteigerer behält sich vor, Personen ohne Angabe von Gründen von der Versteigerung auszuschließen.
- In den Geschäftsräumen haftet jeder Besucher - insbesondere bei Besichtigungen - für jeden von ihm auch ohne Verschulden verursachten Schaden.
- Kaufgelder und Kaufgegenstände sowie Nebenleistungen kann der Versteigerer in eigenem Namen einziehen und einklagen. Erfüllungsort ist für beide Teile Bremen. Gerichtsstand ist Bremen, wenn der Ersteigerer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder der Ersteigerer im Geltungsbereich der deutschen Gesetze keinen Sitz hat oder sein Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Rechtsbeziehungen richten sich nach deutschem Recht. Zusatzvereinbarungen und Veränderungen bedürfen der Schriftform.
- Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle eine Regelung, die dem Sinn und insbesondere dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen entspricht. Die Wirksamkeit der übrigen Versteigerungsbedingungen wird dadurch nicht berührt.
- Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenseitig äußern, sichern sie zu, dass Gegenstände aus der Zeit des sog. 3. Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen und kunsthistorischen Forschung und Lehre, der Berichterstattung über Zeitgeschichte oder zu ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86 & 86a StGB ). Das Auktionshaus Hansa sowie die Einlieferer bieten diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an und geben sie auch nur unter diesen Voraussetzungen ab.
Allgemeine Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen für Insolvenzversteigerungen
Für den Versteigerungsablauf gelten unsere allgemeinen Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen. Sie werden Bestandteile der zustande gekommenen Verträge. Die allgemeinen Vertrags- und Versteigerungsbedingungen sind nachfolgend abgedruckt und hängen in mehreren Räumen des Versteigerungslokales aus. Sowohl durch die Teilnahme an der Versteigerung als auch durch die Abgabe eines mündlichen, schriftlichen oder fernmündlichen Gebotes erkennen Sie die nachstehenden Verkaufs- und Versteigerungsbedingungen als allein verbindlich an. Etwaige entgegenstehende Einkaufbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen werden.
- Die Auktion erfolgt im Namen und für Rechnung des Auftraggebes.
- Die Gegenstände werden ohne jede Zusicherung von Eigenschaften und ohne jede Haftung für Mängel in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zur Zeit des Zuschlages befinden. Dies gilt nicht, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen worden ist.
- Die Sachen sind in der Regel gebraucht. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt und auf Gefahr des Interessenten geprüft werden. Darüber hinaus haben Kaufinteressenten das Recht, Expertisen über das Versteigerungsgebot auf eigene Rechnung einholen zu lassen, sofern hierdurch der Auktionstermin nicht gefährdet wird. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Listen- bzw. Katalogbeschreibungen sowie auch mündlich abgegebene Erklärungen sind keine zugesicherten Eigenschaften, bzw. garantierten Beschaffenheitsmerkmale gem. §434 ff BGB. Nach erfolgtem Zuschlag können Reklamationen nicht mehr berücksichtigt werden.
- Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Versteigerungsstücke außerhalb der Reihenfolge zu versteigern oder zurückzuziehen. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Meistbietenden. Wenn mehrere Personen gleichzeitig dasselbe Gebot abgegeben haben, entscheidet das Los über den Zuschlag. Der Versteigerer ist befugt, den erteilten Zuschlag zurückzunehmen und die Sache neu anzubieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen wurde oder sonst Zweifel über den Zustand bestehen. Der Versteigerer kann den Zuschlag --insbesondere bei Nichterreichung des Mindestpreises - verweigern oder unter Vorbehalt der Zustimmung des Auftraggebers erteilen. Regelmäßig wird um 10% gesteigert. Wird unter Vorbehalt zugeschlagen, bleibt der Bieter an sein Gebot für 2 Wochen vom Tage des Aufrufes an gebunden. Jedoch kann dieser Gegenstand innerhalb dieses Zeitraumes ohne Rückfrage an einen jeweiligen Limitbieter / Mehrbieter abgegeben werden. Für das Wirksamwerden des Vorbehaltzuschlages genügt die Absendung der schriftlichen Benachrichtigung an die vom Bieter genannte Adresse.
- Der Zuschlag verpflichtet zur Annahme und Zahlung des Kaufpreises an den Versteigerer. Mit seiner Erteilung gehen Besitz und Gefahren an der versteigerten Sache unmittelbar auf den Ersteigerer über; das Eigentum erst bei vollständigem Zahlungseingang. Jeder Ersteigerer kauft in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Sofern sich der Versteigerer damit einverstanden erklärt, dass ein abgeschlossener Kaufvertrag auf einen vom Bieter ernannten Dritten erstreckt wird, bleibt dessen ungeachtet bis zur vollständigen Erfüllung dieses Kaufvertrages die Mithaftung des Bieters bestehen. Jeder Zuschlag gilt hinsichtlich der Zahlung als ein Geschäft für sich.
- Der Abbau und Abtransport erfolgt auf Kosten und Risiko des Erwerbers. Überschreitet der Erwerber den vereinbarten Termin, so ist der Versteigerer berechtigt, die Gegenstände auf Kosten und Risiko des Erwerbers abbauen, transportieren und einlagern zu lassen.
- Auf den Zuschlagspreis wird ein Aufgeld von 15% erhoben zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer aus dem Gesamtbetrag. Für die Höhe des Kaufpreises ist im Zweifel das Versteigerungsprotokoll maßgebend.
- Der Kaufpreis ist fällig mit dem Zuschlag und ist in Euro an den Versteigerer unter Angabe von Name und Adresse zu zahlen. Stundung ist nicht zulässig. Die zugeschlagenen Gegenstände sind sofort abzunehmen. Die Auslieferung erfolgt, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist, grundsätzlich nur gegen Zahlung des Käufers in bar oder in bankbestätigtem Scheck. Schecks werden erfüllungshalber entgegengenommen; ihre Entgegennahme berührt den Eigentumsvorbehalt nicht und die Ware wird in diesem Fall erst nach Eingang des Gegenwertes ausgehändigt. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den Versteigerungsgegenstand vor vollständiger Bezahlung aller vom Käufer geschuldeten Beträge herauszugeben. Wird der erworbene Gegenstand ausnahmsweise vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises ausgehändigt - insbesondere bei Scheckzahlung - so erfolgt dies unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Eigentums des Einlieferers und zwar in der Form des verlängerten Eigentumsvorbehalts, d.h. der Vorwegabtretung sämtlicher bei Weiterveräußerung, Zerstörung oder Beschädigung der Kaufsache erworbenen Ansprüche des Käufers an den Verkäufer, die durch vollständige Zahlung des Kaufpreises auflösend bedingt ist.
- Nur bei Vorlage der amtlich beglaubigten Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer entfällt für Käufer aus EU-Staaten die Entrichtung der Mehrwertsteuer für den Kaufpreis. Käufer, die diese Bescheinigung nicht vorlegen, sowie Käufer aus Nicht-EU-Staaten zahlen die angefallenen Mehrwertsteuer. Eine Erstattung erfolgt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch das Bundeszentralamt für Steuern, bzw. die im Heimatland des Käufers gelegene Finanzbehörde.
- Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen bedürfen wegen Überlastung des Büros einer besonderen Nachprüfung und eventueller Berichtigung. Irrtum vorbehalten.
- Verweigert der Käufer die Abnahme oder Zahlung oder gerät er mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist die Kaufpreisforderung vom Tage des Zugangs der Verweigerung bzw. des Verzugseintritts ab mit 4% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen, und zwar auch dann, wenn Schecks gegeben und angenommen worden sind. In allen Fällen kann der Versteigerer wahlweise entweder Erfüllung des Kaufpreises oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. <
- Verlangt der Versteigerer Erfüllung, steht ihm neben dem Kaufpreis der Verzugsschaden zu. Dazu gehören auch ein etwaiger Währungsverlust, der Zinsverlust nach Maßgabe der Ziffer 11 sowie der Kostenaufwand der Rechtsverfolgung
- Der Versteigerer kann jederzeit zum Schadensersatzanspruch übergehen. Verlangt er Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so erlischt sein Erfüllungsanspruch. Mit Zustellung des Schadensersatzverlangens beim Käufer erlöschen dessen Rechte aus dem ihm erteilten Zuschlag. Der Versteigerer ist berechtigt, das Versteigerungsgut wiederzuversteigern und bei Nichtzuschlag anschließend bestmöglich frei zu verkaufen oder auf entsprechendes Verlangen des Auftraggebers an diesen herauszugeben / zurückzugeben. Der Käufer hat auch im Falle einer Wiederversteigerung Käufer- und Verkäuferprovision des Versteigerers aus der Erstversteigerung in Höhe von 15% Aufgeld zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer des seinerzeit ihm erteilten Zuschlages zu tragen. Er hat keinen Anspruch auf einen eventuellen Mehrerlös und wird zur Wiederversteigerung nicht zugelassen. Bei Berechnung des Schadens des Auftraggebers, den der Versteigerer in dessen Rechnung im eigenen Namen geltend zu machen berechtigt ist, sind vorab abzusetzen eventuelle Transport-, Lager- und Lohnkosten für die Hinzuziehung von Hilfskräften, die Insertionskosten und die Wiederverkaufs-Kommissionsprovision des Versteigerers in Höhe von 15% zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Jede Lagerung erfolgt grundsätzlich für Rechnung und Gefahr des Käufers.
- Für den freien Verkauf gelten die oben dargestellten Bedingungen sinngemäß, wobei dem Zeitpunkt des Zuschlages dann der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht.
- Der Versteigerer behält sich vor, Personen ohne Angabe von Gründen von der Versteigerung auszuschließen.
- Im Versteigerungslokal und den Besichtigungsräumen haftet jeder Besucher - insbesondere bei Besichtigungen - für jeden von ihm auch ohne Verschulden verursachten Schaden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
- Der Käufer haftet für Schäden die er beim Abbau, oder Abtransport der erworbenen Gegenstände am Eigentum des Immobilienbesitzers verursacht. Veränderungen an der Immobilie (z.B. Wände, Decken, Böden), und am Zubehör der Immobilie (insbesondere Leitungen) bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch den Versteigerer. Der Versteigerer ist berechtigt, für dieses Risiko eine angemessene Kaution vom Erwerber zu verlangen, bevor dieser mit dem Abbau, bzw. Abtransport beginnt.
- Der Versteigerer haftet nicht für Schäden, die der Käufer während der Besichtigung, bzw. Versteigerung erleidet, es sei denn, der Versteigerer hätte den Schaden grob fahrlässig, oder vorsätzlich verursacht. Gegenüber Verbrauchern haftet der Versteigerer auch für einfache Fahrlässigkeit.
- Kaufgelder und Kaufgegenstände sowie Nebenleistungen kann der Versteigerer in eigenem Namen einziehen und einklagen. Erfüllungsort ist für beide Teile Bremen. Gerichtsstand ist Bremen, wenn der Ersteigerer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder der Ersteigerer im Geltungsbereich der deutschen Gesetze keinen Sitz hat oder sein Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Rechtsbeziehungen richten sich nach deutschem Recht. Zusatzvereinbarungen und Veränderungen bedürfen der Schriftform.
- Die persönlichen Angaben der Käufer werden von uns absolut vertraulich behandelt und nur im Falle einer Vertragswidrigkeit zur Durchsetzung von rechtlichen Ansprüchen an Dritte weitergegeben. Nach § 33 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) werden die persönlichen Daten nur im Rahmen der Versteigerung gespeichert und nach Ablauf der gesetzlicher Aufbewahrungsfrist gelöscht.
- Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so tritt an ihre Stelle eine Regelung, die dem Sinn und insbesondere dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen entspricht. Die Wirksamkeit der übrigen Versteigerungsbedingungen wird dadurch nicht berührt.